Fach- und Teillosvergabe: Einigung
Aktuelles
Der Koalitionsausschuss hat sich auf einen Kompromiss zum Losgrundsatz im Rahmen des Vergabebeschleunigungsgesetzes geeinigt.
Nach diesen Kompromiss bleibt es generell beim Losgrundsatz (Losvergabe als Regel, Ge-samtvergabe als Ausnahme). Die Gesamtvergabe als Ausnahme muss weiterhin „erforderlich“ und nicht nur „gerechtfertigt“ sein.
Weiter ist ein Ausnahmetatbestand für zeitliche Gründe für eine Abweichung vom Losgrundsatz vorgesehen, allerdings beschränkt auf Infrastrukturvorhaben, die aus dem Sondervermögen finanziert werden oder die im Anwendungsbereich des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes liegen. Dieses Infrastruktur-Zukunftsgesetz, das bisher nur als Referentenentwurf vorliegt, sieht Beschleunigungsregelungen im Bundesfernstraßen-, Bundeswasserstraßen- und im Allgemeinen Eisenbahngesetz vor. Weiter sollen nach dem Kompromiss im Koalitionsausschuss nun Aufträge ab einem Vertragswert von 11 Mio. EUR ohne Umsatzsteuer erfasst werden.
Der Kompromisstext aus dem Koalitionsvertrag lautet wie folgt:
„Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen auch zusammen vergeben werden, wenn dies zeitliche Gründe bei der Realisierung von aus dem Sondervermögen Infrastruktur- und Klimaneutralität finanzierten oder nach dem im Anwendungsbereich des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vorgesehenen Infrastrukturvorhaben mit einem Vertragswert von über 11 Millionen Euro ohne Umsatzsteuer erfordern.“
Damit bleibt es also - wie von uns gefordert - generell beim Losgrundsatz in der bisherigen Form, lediglich ab 11 Mio. EUR und nur für Vorhaben aus dem Sondervermögen oder aus dem noch zu beschließenden Infrastruktur-Zukunftsgesetz sollen zeitliche Gründe eine Ausnahme rechtfertigen können.