Schutz vor UV-Strahlung
Aktuelles
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutzmaßnahmen um Beschäftigte vor natürlicher UV-Strahlung zu schützen.
Die sonnenintensive Jahreszeit hat begonnen und damit die Zeit, in der die Haut vor UV-Strahlung besonders geschützt werden muss, um Hautkrebserkrankungen zu vermeiden. Steigende Temperaturen und die zunehmende Belastung durch die UV-Strahlen bei der Arbeit bleiben weiterhin ein zentrales Thema.
Die Relevanz der Schutzmaßnahmen vor UV-Strahlung nimmt weiterhin zu. Dies zeigen auch die Zahlen aus dem Bericht der Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit für das Berichtsjahr. Hiernach gehört der Hautkrebs durch UV-Strahlung auch im Jahr 2023 zu den am häufigsten gemeldeten Berufskrankheiten und ist im Vergleich zum Vorjahr auf 2.952 Fälle angestiegen (2022: 2.675 Fälle).
Nach dem sog. TOP-Prinzip stehen technische (z.B. Verschattung), organisatorische (z.B. Pausenzeiten) und persönliche (z.B. Sonnencreme und Arbeitskleidung) Maßnahmen zur Verfügung, um Beschäftigte vor den Gefahren der UV-Strahlen bei der Arbeit zu schützen. Einige dieser Schutzmaßnahmen (Arbeitsmittel zur Verschattung) und Schutzbekleidung (z.B. Kopfbedeckung, Nackenschutz, Arbeitskleidung mit UV-Schutz, Kühlkleidung) werden durch die BG BAU mittels Arbeitsschutzprämien finanziell gefördert. Von diesen Fördermitteln sollte Gebrauch gemacht werden und können hier beantragt werden: https://www.bgbau.de/service/angebote/arbeitsschutzpraemien.
Wichtig ist jedoch auch das Angebot der UV-Vorsorgeuntersuchungen an die Mitarbeiter. Die Arbeitgeber sind seit Sommer 2019 verpflichtet, ihren Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge in Bezug auf natürliche UV-Strahlung anzubieten, wenn diese im Freien einer solchen Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag ausgesetzt sind (vgl. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie Arbeitsmedizinische Regel AMR 13.3.). Inhalte der Vorsorge sind insbesondere ein Beratungsgespräch und eine Untersuchung. Der Arbeitnehmer entscheidet frei, ob er dieses Angebot wahrnehmen möchte.
Die Einführung einer Pflichtvorsorge konnte 2019 nur durch gezieltes politisches Einwirken und durch Abschluss einer Sozialpartnervereinbarung abgewendet werden, mit der sich die Sozialpartner zur Intensivierung der Förderung und Aufklärung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber hinsichtlich der Risiken und Schutzmaßnahmen vor UV-Strahlen verpflichtet haben. Die Einführung der Pflichtvorsorgeuntersuchung würde bedeuten, dass Arbeitnehmer bis zur Durchführung einer entsprechenden Untersuchung einem Beschäftigungsverbot unterliegen würden. Die geringe Anzahl von Arbeits- und Betriebsmedizinern würde die Situation verschärfen, da Engpässe der Vorsorgetermine damit vorprogrammiert wären.
Die Sozialpartnervereinbarung sieht vor, dass die Vorsorge neben den Ärzten des Arbeits-medizinischen Dienstes der BG und der Ärzte, die die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder „Betriebsmedizin“ führen auch von anderen zugelassenen Haus- bzw. einschlägigen Fachärzten durchgeführt werden können. Hiernach ist den im Freien tätigen Beschäftigten eine UV-Vorsorgeuntersuchung anzubieten, wenn diese arbeitstäglich mindestens eine Stunde, an mindestens 40 % der Arbeitstage, von April bis September zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr UV-Strahlung ausgesetzt sind. Das Angebot sollte, wenn die betrieblichen Umstände dies erlauben, vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit ausgesprochen werden und einmal pro Kalenderjahr wiederholt werden - auch, wenn das Angebot zuvor abgelehnt wurde.
Wir empfehlen, die entsprechende Vorsorge den Mitarbeitern anzubieten und diese zu motivieren – in den weniger arbeitsintensiven Monaten – von diesem Angebot Gebrauch zu machen.
Nur durch eine rege Inanspruchnahme der freiwilligen Angebotsvorsorge kann nachgewiesen werden, dass bereits die Angebotsvorsorge ein geeignetes Mittel ist, um Beschäftigte über die Risiken der natürlichen UV-Strahlung aufzuklären und vor ihnen zu schützen. Andernfalls ist zu erwarten, dass von Seiten des BMAS zur Erreichung der Schutzziele die Einführung einer Pflichtuntersuchung für notwendig erachtet wird.
Die BG BAU unterstützt die Betriebe bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen mit ihrem Leistungsangebot und Arbeitsschutzprämien und informiert auf ihrer Webseite
• über Musteranschreiben zur Aussprache der Angebotsvorsorgeuntersuchung an die Mitarbeiter (Neue Arbeitsmedizinische Regel: Angebotsvorsorge bei Arbeiten im Freien | BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft),
• welche präventiven Hilfsmittel, Schutzausrüstungen und Schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen, um die Arbeitsbedingungen an die hohe UV-Strahlung und die hohen Temperaturen anzupassen (UV-Strahlung und Hitze | BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft),
• welche Schutzmaßnahmen von der BG Bau auch finanziell im Wege von Arbeitsschutzprämien unterstützt werden (Arbeitsschutzprämien | BG BAU | BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft),
• Aufklärungsflyer (Gut geschützt durch den Sommer) und Hitzeaktionspläne (Hitzeaktionsplan: Outdoor-Baustellen | BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft),
• die UV-Schutz-Pakete werden voraussichtlich Ende April oder Anfang Mai wieder über die BG BAU bestellbar sein (UV-Schutz-Paket bestellen | BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft).