Aktuelles
Wir laden unsere Mitglieder sehr herzlich zur zweiten gemeinsamen Mitgliederversammlung der Bau-Innung Hamburg und des Norddeutschen Baugewerbeverbandes e. V. im Jahr 2024 ein und zwar am
Montag den 02.12.2024, 16:00 Uhr,
Großer Saal, Ausbildungszentrum-Bau in Hamburg GmbH,
Schwarzer Weg 3, 22309 Hamburg.
Die Tagesordnungspunkte finden Sie in unserem Infodienst Nr. 19 vom 19. November 2024.
Im Anschluss an den offiziellen Teil der Mitgliederversammlung wird Herr Thomas Zawalski, Geschäftsführer der solid UNIT e.V. (Deutschland) einen Vortrag zum Thema:
„Aufgaben und Ziele des Vereins „solid UNIT e.V.“
halten.
Nach dem Vortrag findet das traditionelle Grünkohlessen statt. Hierzu laden wir alle Mitglieder ebenfalls sehr herzlich ein. Anmeldungen unter info@bau-innung.de.
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Michael Seitz zum neuen Gebäudetyp E
Presse
In der Novemberausgabe der Zeitschrift NORDHANDWERK der Hamburger Handelskammer nimmt Michael Seitz Stellung zum neuen Gebäudetyp E.
Das Bundeskabinett hat am 6. November 2024 den Gesetzentwurf für das „Gebäudetyp-E-Gesetz“ beschlossen. Ergänzend dazu hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen die finalen Leitlinien und Prozessempfehlungen vorgelegt, die das einfache Bauen in die Praxis bringen.
Nachfolgend die Stellungnahme von Michael Seitz, Vorstand der Hamburger Bau- und Ausbauwirtschaft e. V.:
Positiv an dem Gesetzesentwurf des Bundesjustizministers ist zunächst hervorzuheben, dass sich die Politik überhaupt eines Themas annimmt, das die Bauwirtschaft bereits seit langem quält. Ein immer weiter wucherndes Gestrüpp aus Normen und Vorschriften macht das Bauen kompliziert und teuer. Diesen Wildwuchs zu beschneiden nimmt sich der Gesetzentwurf nun vor.
Er besteht allerdings aus zwei Teilen, die differenziert zu betrachten sind. In § 650a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) plant der Gesetzgeber eine Vermutung dahingehend einzuführen, dass bautechnische Normen, die lediglich Ausstattungs- und Komfortmerkmale abbilden, nicht mehr anerkannte Regeln der Technik seien und damit aus dem Kanon der zu erfüllenden Normen herausfallen sollen. Im zweiten Teil erlaubt der Gesetzgeber dann im B2B-Bereich, also in der Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmen, von den anerkannten Regeln der Technik abweichende Beschaffenheitsvereinbarungen und – sofern solche nicht vereinbart sind – auch „eigenmächtige“ Abweichungen, sofern der Unternehmer darauf hinweist (§ 650o BGB).
Diese Vorschrift dürfte problematisch werden, zum einen, weil sie die in den meisten Fällen beteiligten Verbraucher nicht erfasst, zum anderen aber auch, weil sie die Folgeprobleme bei einer Vermietung beziehungsweise einem Verkauf der mit niedrigerem Standard gebauten Wohnungen nicht löst, denn grundsätzlich haben auch Mieter und Käufer Anspruch auf Einhaltung dieser Regeln.
Fazit: Der Gesetzentwurf wird die bestehenden Probleme nicht umfassend lösen, aber er ist immerhin ein erster Schritt in die richtige Richtung.
Hier können Sie den Beitrag auf Seite 18 der NORDHANDWERK lesen.